Elternvertretungen sind unabhängige, von den Eltern selbst gewählte oder gebildete Organe. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Organe der Elternmitwirkung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) und der Elternmitwirkungsverordnung (EMVO) von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.
Die Elternvertreter sind in ihren Entscheidungen gegenüber der Elternschaft der Schule verpflichtet. Sie sind bei der Ausübung ihrer Rechte frei von Weisungen durch Schule, Schulaufsichtsbehörden und sonstige Behörden. Die Rechtsgrundlage der Elternmitwirkung bildet das SchulG und die EMVO.
Die Organe der Elternmitwirkung sind die Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher, Jahrgangselternsprecher, der Elternrat und der Vorsitzende des Elternrats. Überregionale Organe sind der Kreiselternrat/Stadtelternrat (KER/SER) und der Landeselternrat (LER).
In der Klassenelternversammlung werden Informationen und Meinungen über alle schulischen Angelegenheiten (Unterrichts- und Erziehungsarbeit) ausgetauscht. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern hat die Klassenelternversammlung die Aufgabe zu vermitteln. Der Klassenelternsprecher hat ein Informationsrecht gegenüber dem Klassenlehrer - der Elternrat ein Auskunfts- und Beschwerderecht gegenüber der Schulleitung.
Klasseneltern- / Jahrgangsstufensprecher
Der Schulkonferenz gehören in der Regel der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht und vier Vertreter der Lehrer, der Vorsitzende des Elternrats als stellvertretender Vorsitzender und drei weitere Elternvertreter sowie der Schülersprecher und drei weitere Schülervertreter ab Klassenstufe 7 an. Damit ist die Schulkonferenz paritätisch besetzt (Drittelparität).
Hinweise & Unterlagen für Elternvertreter im Freistaat Sachsen
Seite des Kreiselternrates (Erzgebirgskreis)